Allgemeine Lizenz­bedingungen von SameSystem

1 DIENSTLEISTUNGEN

1.1 Von SameSystem erbrachte Dienstleistungen

1.1.1 SameSystem erbringt die in Ziffer 1.2-1.7 genannten Dienstleistungen (die „Dienstleistungen“) für den Kunden in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen, dem Lizenzvertrag, seinen Anhängen und der üblichen guten Praxis für SaaS-Anbieter („Software as a Service“).

1.2 Online-Lösung zur Verwaltung von Arbeitskräften

1.2.1 SameSystem ist eine cloud-basierte Workforce-Management-Lösung (im Folgenden „Lösung“ genannt), die dem Kunden als Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird, und zwar in der jeweils gültigen Standardversion, die nach Vereinbarung mit dem Kunden an dessen Bedürfnisse angepasst wird, vgl. Ziffer 5.

1.2.2 Der Kunde muss die Lösung in Übereinstimmung mit dem jeweils gültigen Benutzerhandbuch und diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen nutzen.

1.3 Täglicher Betrieb

1.3.1 SameSystem führt, ggf. mit Unterstützung eines externen Betreibers, den täglichen Betrieb und die Überwachung der Lösung durch und sorgt für die laufende Sicherung von Daten usw. SameSystem ist berechtigt, den Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen auszutauschen.

1.3.2 SameSystem haftet nicht für Betriebsunterbrechungen, die bei der Übertragung von Daten zwischen dem Betriebszentrum von SameSystem und dem Kunden, dessen Internetdomäne(n) oder Nutzern auftreten, es sei denn, diese Unterbrechungen werden durch Fehler in der Lösung verursacht.

1.4 Hotline-Unterstützung

1.4.1 Zur Beantwortung von Nutzerfragen und zur Lösung dringender Probleme bietet SameSystem Kunden in den auf der Website von SameSystem angegebenen Hauptbetriebszeiten Hotline-Support, d.h. Telefon-, E-Mail- und Online-Chat-Support.

1.5 Wartung und Betriebszeit

1.5.1 SameSystem wird die Lösung warten und – wie von SameSystem in jedem Fall entschieden – fortlaufend aktualisieren und aufrüsten, um eine allgemeine Betriebszeit von mindestens neunundneunzig Prozent (99%) (gemessen über einen Zeitraum von drei (3) Monaten) zu gewährleisten. Bei der Berechnung der Betriebszeit werden zwei (2) monatliche Servicefenster von jeweils drei (3) Stunden nicht berücksichtigt.

1.6 Abhilfemaßnahmen

1.6.1 SameSystem muss unkritische, festgestellte Fehler in der Lösung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach deren Feststellung beheben. Kritische Fehler wie Fehler, die eine Nichtverfügbarkeit der Lösung oder eine sehr eingeschränkte Verfügbarkeit zur Folge haben, sind unverzüglich zu beheben.

1.6.2 Werden Fehler in Software von Drittanbietern festgestellt, die zur Erbringung der Lösung eingesetzt werden, ist SameSystem verpflichtet, den Hersteller über den Fehler zu informieren und ihn aufzufordern, die fehlerhafte Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei kritischen Fehlern oder Fehlern, die die Nutzung der Lösung für den Kunden erheblich einschränken, ist SameSystem verpflichtet, sich nach besten Kräften um eine vorübergehende Umgehungslösung zu bemühen.

1.6.3 Meldet der Kunde SameSystem Mängel an der Lösung und wird dokumentiert, dass der Mangel nicht durch Fehler wie in Ziffer 1.6.1 bzw. 1.6.2 beschrieben, sondern durch Fehler in den Systemen des Kunden, durch Missbrauch des Kunden, durch defekte Kommunikationsleitungen oder durch andere Fehler, die außerhalb des Einflussbereichs von SameSystem liegen, verursacht wurde, gehen die Kosten für die Behebung zu Lasten des Kunden. Die Kosten werden auf der Grundlage der von SameSystem für die Behebung des Fehlers aufgewendeten Zeit zu den aktuellen Stundensätzen berechnet.

1.6.4 Der Kunde hat keinen Zugriff auf das Operation Center von SameSystem, sondern hat über das Administrationsmodul von SameSystem Zugriff auf die Lösung. Verursacht der Kunde einen Defekt an der Lösung, hat SameSystem Anspruch auf eine Gebühr für die Behebung dieses Defekts gemäß Klausel 1.6.3 oben.

1.7 Zusatzdienste zur Lösung

1.7.1 SameSystem bietet Zusatzdienste zur Lösung an („Add-ons“), die auf der Website von SameSystem beschrieben werden. Die gewählten Add-ons werden in der Lizenzvereinbarung angegeben.

2 KONTAKT & ADMINISTRATION

2.1 Kontaktperson

2.1.1 Wenn der Kunde eine Person benannt hat, die als Ansprechpartner in Bezug auf den Lizenzvertrag und seine Anhänge fungiert, muss diese im Lizenzvertrag angegeben werden.

2.2 Administrator des Kunde

2.2.1 Der Kunde ernennt einen oder mehrere Administratoren, die die gesamte Verwaltung der Benutzerrechte des Kunden in Bezug auf die Lösung übernehmen. Der/die Administrator(en) des Kunden werden in der Lizenzvereinbarung festgelegt.

2.2.2 Ein oder mehrere Administratoren des Kunden können ersetzt werden, indem SameSystem schriftlich mitgeteilt wird, welche Person die Aufgaben des Administrators des Kunden übernehmen soll und wann die Ablösung erfolgt. Diese Mitteilung muss von einer Person unterzeichnet sein, die befugt ist, den Kunden zu verpflichten.

2.2.3 Der Administrator des Kunden übernimmt die gesamte Verwaltung der Benutzerrechte des Kunden in der Online-Workforce-Management-Lösung, einschließlich der Erteilung von Rechten an neue Benutzer und der Änderung oder Löschung der Rechte bestehender Benutzer. Der Kunde übernimmt die volle Haftung und das Risiko, die Benutzerverwaltung zweckmäßig und so zu planen, dass Benutzernamen und Passwörter nicht missbraucht werden können, um sich unberechtigten Zugang zur Online-Workforce-Management-Lösung zu verschaffen.

2.2.4 Nutzt ein autorisierter Nutzer die Lösung unter Verstoß gegen den Lizenzvertrag und die Anweisungen von SameSystem, ist SameSystem berechtigt, diesen Nutzer von der Lösung auszuschließen, wenn der Nutzer den Anweisungen von SameSystem nicht unverzüglich nachkommt.

3 LAUFZEIT, ERNEUERUNG & KÜNDIGUNG

3.1 Laufzeit und automatische Erneuerung

3.1.1 Der Lizenzvertrag hat eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten und beginnt an dem im Lizenzvertrag angegebenen Datum (das „Datum des Inkrafttretens“), sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

3.1.2 Der Lizenzvertrag verlängert sich automatisch um aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf (12) Monaten (jeder Zeitraum wird als „Lizenzzeitraum“ bezeichnet), sofern nicht eine Partei den Lizenzvertrag gemäß Klausel 3.2 oder Klausel 12 kündigt.

3.2 Kündigung

3.2.1 Jede Partei kann den Lizenzvertrag (insgesamt oder für die einzelnen Abteilungen des Kunden) durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von dreißig (30) Tagen vor Ablauf einer Lizenzperiode kündigen.

3.2.2 Die Kündigung wird nach Ablauf der aktuellen Lizenzperiode + drei (3) Monate (das „Kündigungsdatum“) wirksam. Das Recht des Kunden, die Lösung zu nutzen, erlischt am Beendigungsdatum.

3.2.3 Der Lizenzvertrag endet automatisch bei Eintritt des folgenden Ereignisses: i) Konkurs oder Insolvenz des Kunden oder ii) Nichtzahlung durch den Kunden, gemäß Ziffer 4.3.

3.2.4 Die Beendigung oder der Ablauf des Lizenzvertrags entbindet die Parteien nicht von den Verpflichtungen, die sich aus “ Öffentliche Bekanntmachungen und Marketing“ (Klausel 6), „Geistige Eigentumsrechte“ (Klausel 9), „Vertraulichkeit“ (Klausel 10), „Vertragsbruch“ (Klausel 12), „Haftung“ (Klausel 13), „Geltendes Recht und Gerichtsstand“ (Klausel 14) und alle anderen Klauseln ergeben, die nach ihrem Sinn und Zweck über die Beendigung oder den Ablauf des Lizenzvertrags hinaus Gültigkeit haben.

4 GEBÜHR & BEZAHLUNG

4.1 Gebühr

4.1.1 Die Gebühren für die Dienstleistungen und die Implementierung der Lösung sind in der Lizenzvereinbarung festgelegt. Alle im Lizenzvertrag genannten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

4.1.2 In den Gebühren sind keine Kosten für Nachrichtendienste in der Lösung enthalten. Jede zusätzliche SMS-Gebühr wird in der Rechnung angegeben. Der aktuelle Tarif beträgt 0,6 DKK pro SMS, dieser Tarif kann jedoch Änderungen unterliegen.

4.2 Rechnungs- und Zahlungsmodell

4.2.1 Die Rechnungen von SameSystem sind bei Erhalt zur Zahlung fällig, wobei der letzte fällige Zahlungstermin acht (8) Tage nach Rechnungsdatum liegt.

4.2.2 SameSystem stellt dem Kunden die erste Rechnung zu dem im Lizenzvertrag angegebenen Startdatum aus. Die Gebühren für die Services werden im Folgenden auf jährlicher Basis in Rechnung gestellt, beginnend ab dem Startdatum.

4.2.3 SameSystem stellt während eines Lizenzzeitraums eine (1) Rechnung pro juristischer Person (CVR/VAT-Nummer) unter dem Lizenzvertrag aus.

4.2.4 Ungeachtet der obigen Klausel 4.2.3 werden die Gebühren für neue Lizenzen und Add-Ons, die während eines Lizenzzeitraums unter dem Lizenzvertrag erworben werden, für die verbleibende Zeit des laufenden Lizenzzeitraums separat in Rechnung gestellt. SameSystem wird die Rechnung ausstellen, sobald die Lösung eingerichtet und für den Kunden verfügbar ist.

4.3 Zahlungsverzug oder Nichtzahlung

4.3.1 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen des dänischen Zinsgesetzes erhoben. SameSystem ist darüber hinaus berechtigt, für jede Zahlungserinnerung eine Gebühr von DKK 100,00 gemäß dem dänischen Zinsgesetz zu erheben. Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der letzten Zahlungserinnerung genannten Frist beglichen, erlischt das Recht des Kunden auf die Nutzung der Lösung ohne weitere Mitteilung.

4.4 Preiserhöhung

4.4.1 SameSystem wird seine Gebühren, die im Lizenzvertrag festgelegt sind, jedes Jahr zum 1. Oktober erhöhen. Diese Regelung folgt der Entwicklung des relevanten öffentlichen dänischen Index für die Gehaltsentwicklung in der IT-Branche oder im privaten Sektor. Die Gebühren von SameSystem werden jedoch um mindestens 3 % erhöht, basierend auf den Gebühren für die vorherige Lizenzperiode.

4.4.2 Wenn ein Subunternehmer seine Preise gegenüber SameSystem erhöht, ist SameSystem berechtigt, die dem Kunden in Rechnung gestellte Lizenzgebühr zu erhöhen, damit SameSystem einen vollständigen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten erhält, die durch die Preiserhöhung des Unterprozessors entstehen. Jede Erhöhung der Lizenzgebühr wird mit einer Frist von einem (1) Monat angekündigt und tritt ab der folgenden Lizenzperiode in Kraft.

5 KUNDENANFRAGE NACH ZUSÄTZLICHEN DIENSTLEISTUNGEN & ANPASSUNGEN

5.1 Vorgehensweise

5.1.1 Alle zusätzlichen Dienstleistungen, die über den Umfang des Lizenzvertrags hinausgehen, einschließlich Anfragen für Anpassungen, müssen schriftlich an SameSystem übermittelt werden.

5.1.2 Nach Erhalt der Anfrage(n) des Kunden erstellt SameSystem einen Lösungsvorschlag, einschließlich einer Schätzung des zu erwartenden Zeitaufwands und der voraussichtlichen Gebühr.

5.1.3 Wird der Vorschlag vom Kunden akzeptiert, entwirft SameSystem einen Nachtrag zum Lizenzvertrag, in dem der Projektumfang und der Zeitplan festgelegt werden und der von beiden Parteien vor Beginn des Projekts unterzeichnet werden muss.

5.1.4 Wird der Vorschlag vom Kunden nicht akzeptiert, behält sich SameSystem das Recht vor, eine angemessene Gebühr zu berechnen, die die Kosten für die Recherche und die Erstellung des Vorschlags deckt.

6 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN & MARKETING

6.1 Unternehmensbekanntmachungen

6.1.1 Der Kunde erkennt an, dass SameSystem A/S ein börsennotiertes Unternehmen ist, dessen Aktien zum Handel an der Nasdaq First North Premier Growth Market in Dänemark zugelassen sind, und daher die Vorschriften gemäß der Verordnung 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“) beachten muss. Wenn es die MAR oder andere geltende Gesetze erfordern, ist SameSystem ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, Unternehmensmitteilungen zu veröffentlichen, die sich auf den Gegenstand des Lizenzvertrags beziehen.

6.2 Allgemeines Marketing

6.2.1 Eine Partei ist auch ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei berechtigt, in ihren öffentlichen Jahres- und Zwischenberichten, Pressemitteilungen, auf ihrer Website, auf Social-Media-Plattformen und in Verbindung mit anderen kommerziellen Aktivitäten auf die andere Partei mit Namen und/oder Logo hinzuweisen.

7 DATENSCHUTZ

7.1 Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften

7.1.1 Jede Partei hält jederzeit ihre Verpflichtungen gemäß den für sie geltenden Datenschutzgesetzen ein, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (die „Allgemeine Datenschutzverordnung – DSGVO“). In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die in die Lösung eingegeben, übertragen oder gespeichert werden, gilt der Kunde als der für die Datenverarbeitung Verantwortliche und SameSystem als der Datenverarbeiter.

7.2 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

7.2.1 Personenbezogene Daten, die SameSystem erhält, werden ausschließlich im Auftrag des Kunden gemäß dem Datenverarbeitungsvertrag zwischen den Parteien und den vom Kunden jederzeit erteilten Anweisungen verarbeitet und gespeichert. SameSystem ist jedoch berechtigt, die Daten des Kunden in anonymisierter Form für statistische Analysen im Rahmen der laufenden Verbesserung und Weiterentwicklung der Lösung zu extrahieren und zu speichern.

7.2.2 SameSystem hat angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, die als notwendig erachtet werden, um zu gewährleisten, dass die erhaltenen personenbezogenen Daten (i) nicht versehentlich oder unrechtmäßig zerstört werden, verloren gehen oder beeinträchtigt werden, (ii) nicht an Dritte weitergegeben werden, (iii) nicht unrechtmäßig verarbeitet werden und (iv) nicht anderweitig von SameSystem im Widerspruch zur Allgemeinen Datenschutzverordnung oder dem dänischen Datenschutzgesetz (auf Dänisch „Databeskyttelsesloven“) verarbeitet werden.

8 GARANTIEN

8.1 Garantien und Einschränkungen von SameSystem

8.1.1 SameSystem garantiert dem Kunden, dass die Lösung im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den angegebenen Spezifikationen und der angegebenen Funktionalität funktioniert.

8.1.2 SameSystem garantiert dem Kunden, dass SameSystem über alle Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen usw. verfügt, die für SameSystem erforderlich sind, um den Betrieb und die Wartung der Lösung in Übereinstimmung mit dem Lizenzvertrag aufrechtzuerhalten.

8.1.3 Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Zugriff auf die Lösung durch Unterbrechungen oder Abbrüche beeinträchtigt werden kann, die unter anderem mit folgenden Faktoren zusammenhängen: Telekommunikationsaktivitäten im lokalen Netzwerk, staatliche Netzwerke, Ausfall der elektronischen Post, Kapazität und Kompatibilität mit Kommunikationsgeräten Dritter, Kommunikationssoftware, Webbrowsern und internet- oder intranetfähiger Software. Der Kunde lehnt hiermit jegliche Verantwortung von SameSystem für derartige Ausfälle ab, wie in diesem Abschnitt 8.1.3 beschrieben.

8.2 Garantien des Kunden

8.2.1 Der Kunde garantiert SameSystem, dass er die Lösung nicht für die Sammlung, Registrierung, Speicherung, Verarbeitung oder Manipulation von Daten verwendet, die gegen geltende Datenschutzgesetze und andere Rechtsvorschriften verstoßen, und dass der Kunde die volle Befugnis hat, SameSystem personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter, Führungskräfte und Direktoren zur Verfügung zu stellen, damit SameSystem die Dienste für den Kunden erbringen kann.

9 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

9.1 Lizenz zur Nutzung der Lösung

9.1.1 Im Rahmen des Lizenzvertrags erwirbt der Kunde ein beschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht auf Zugang und Nutzung der Lösung.

9.2 Recht auf Eigentum an der Lösung

9.2.1 Unter Berücksichtigung der Rechte Dritter besitzt und behält SameSystem die vollständigen und uneingeschränkten Eigentums- und/oder Nutzungsrechte an allen Aspekten der Lösung, insbesondere an der Software, den Benutzerhandbüchern, den Berichtsformaten, dem Schulungsmaterial, dem Know-how und anderen geistigen Eigentumsrechten, die von SameSystem erzeugt wurden. Das Eigentumsrecht an Softwarelösungen oder anderen geistigen Eigentumsrechten, die für und/oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt wurden, steht ebenfalls SameSystem zu.

9.3 Eigentumsrecht an den Kundendaten

9.3.1 Der Kunde hat und behält das volle und uneingeschränkte Recht auf alle Mitarbeiter- und Unternehmensdaten, die in der Lösung gesammelt und gespeichert werden.

9.3.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass SameSystem fortlaufend Kundendaten mit Daten anderer Kunden von SameSystem zusammenführt, um anonyme Markt- und Geschäftsstatistiken zu erstellen und Produkte zu entwickeln, die allen Kunden von SameSystem zugute kommen. Alle Daten werden anonymisiert und können daher nicht zur Identifizierung des Kunden oder seiner Mitarbeiter verwendet werden.

9.4 Rückgabe von Daten, Material und Ausrüstung

9.4.1 Bei Beendigung des Lizenzvertrags ist jede Partei verpflichtet, auf Verlangen der anderen Partei die von der anderen Partei zur Verfügung gestellten Geräte und Materialien usw. zurückzugeben. Eine solche Aufforderung muss spätestens neunzig (90) Tage nach dem Beendigungsdatum schriftlich erfolgen. Auf Verlangen des Kunden muss SameSystem auch die Daten des Kunden in einem vom Kunden gewählten Standardmedium und -format zurückgeben. SameSystem hat Anspruch auf eine angemessene Gebühr für die im Zusammenhang mit der Rückgabe der Daten des Kunden durchgeführten Arbeiten.

10 VERTRAULICHKEIT

10.1 Vertrauliche Informationen

10.1.1 Informationen und Kenntnisse technischer oder kommerzieller Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Lizenzvertrag, Benutzer-IDs und Passwörter, Kundendaten, Projektbeschreibungen, Software, Material, Methoden und Know-how im Allgemeinen, die von und zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag und/oder zusätzlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag ausgetauscht werden und die zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet oder anderweitig identifiziert wurden, oder wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass diese Informationen als vertraulich zu behandeln sind („vertrauliche Informationen“), dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erfüllung der im Lizenzvertrag, seinen Anhängen und diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen genannten Verpflichtungen verwendet werden.

10.2 Verpflichtungen der Parteien

10.2.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie während der Laufzeit des Lizenzvertrags erhalten, so zu behandeln, dass sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Die Parteien müssen sicherstellen, dass alle Unterauftragnehmer, die von einer der Parteien im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag eingesetzt werden, mindestens der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen wie die Parteien selbst.

10.3 Ausnahmen

10.3.1 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für vertrauliche Informationen, wenn und soweit die empfangende Partei nachweisen kann, dass diese vertraulichen Informationen:

  1. zum Zeitpunkt des Erhalts der vertraulichen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich waren oder später der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch eine Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen der empfangenden Partei im Rahmen des Lizenzvertrags zugänglich werden,
  2. sich vor dem Erhalt der vertraulichen Informationen von der offenlegenden Partei rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei befanden, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war,
  3. der empfangenden Partei ohne jegliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit von einem Dritten offenbart wurden, der sich nach bestem Wissen der empfangenden Partei rechtmäßig in deren Besitz befindet und gegenüber der offenlegenden Partei nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist,
  4. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verwendet wurden,
  5. von der empfangenden Partei offengelegt werden mmüssen, um geltenden Gesetzen oder Vorschriften oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zu entsprechen, vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 10.4.1.

10.4 Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung und Vorschriften

10.4.1 Falls eine Partei verpflichtet ist, vertrauliche Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder zur Einhaltung geltender Gesetze oder Vorschriften, einschließlich Anordnungen der dänischen Finanzaufsichtsbehörde und der Nasdaq Copenhagen A/S, offenzulegen, wird sie, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist, vor einer solchen Offenlegung die offenlegende Partei davon in Kenntnis setzen und die angemessenen Anweisungen der offenlegenden Partei zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen befolgen.

11 HÖHERE GEWALT

11.1 Ereignisse höherer Gewalt

11.1.1 Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Mängel, die auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, auf die eine Partei keinen Einfluss hat und die sie nach vernünftigem Ermessen weder hätte vorhersehen noch vermeiden oder überwinden können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf weit verbreitete Infektionskrankheiten, d.h. Epidemien und Pandemien, Terrorismus, Krieg, Naturkatastrophen, Streiks/Aussperrungen, Regierungserklärungen, Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Strom- und/oder Kommunikationsleitungen, einschließlich Stromausfall und Ausfall von Kommunikationsleitungen.

11.2 Mitteilung an die andere Partei

11.2.1 Im Falle von höherer Gewalt, wie in Klausel 11.1.1 beschrieben, muss die betroffene Partei die andere Partei so schnell wie möglich, spätestens jedoch zehn (10) Tage nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt, benachrichtigen. Diese Mitteilung muss Informationen enthalten über (i) die Art der höheren Gewalt, (ii) Informationen über die zu erwartenden Folgen dieser höheren Gewalt und (iii) einen geschätzten Zeitrahmen für die Wiederaufnahme der Verpflichtungen der Partei aus dem Lizenzvertrag.

12 VERSTOSS

12.1 Wesentlicher oder wiederholter Verstoß

12.1.1 Im Falle einer wesentlichen oder wiederholten Verletzung der Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag durch eine Partei ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Vertrag kann jedoch nur gekündigt werden, wenn die vertragsbrüchige Partei die Verletzung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der anderen Partei behoben hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen als wesentliche Verletzung des Lizenzvertrags angesehen wird.

12.2 Entschädigung

12.2.1 Wird der Lizenzvertrag infolge eines wesentlichen oder wiederholten Verstoßes einer Partei gekündigt, kann die andere Partei vorbehaltlich der in Klausel 13.2 genannten Einschränkungen Schadensersatz für den nachgewiesenen Verlust verlangen, der ihr als direkte Folge des Verstoßes entstanden ist.

13 HAFTUNG

13.1 Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter

13.1.1 SameSystem ist gegenüber dem Kunden dafür verantwortlich, dass die Lösung keine Rechte Dritter an geistigem Eigentum verletzt.

13.1.2 Wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, in dem behauptet wird, dass eine solche Verletzung von Rechten Dritter vorliegt, ist SameSystem verpflichtet, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren. Wird über die Ansprüche Dritter entschieden, kann SameSystem nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder (i) das Recht für den Kunden erwerben, die Lösung weiter zu nutzen, (ii) das strittige geistige Eigentum ersetzen und die Lösung so modifizieren, dass der Zweck weiterhin erfüllt wird, oder (iii) den Lizenzvertrag gegen anteilige Rückerstattung der nicht genutzten, im Voraus bezahlten Lizenzgebühr kündigen. In diesem Fall ist der Kunde nicht berechtigt, weitere Ansprüche aufgrund der Kündigung oder der Verletzung geltend zu machen.

13.2 Beschränkungen

13.2.1 Die Parteien haften für Schäden nach dänischem Recht mit den in dieser Klausel 13.2 genannten Einschränkungen.

13.2.2 SameSystem ist in keinem Fall haftbar für:

  1. die Qualität der Berechnungen, Datenklassifizierungen und Ergebnisse, die durch die Lösung auf der Grundlage der vom Kunden und seinen Nutzern an die Lösung übermittelten Daten erzeugt werden.
  2. etwaige Betriebsunterbrechungen, die bei der Übertragung von Daten zwischen dem Betriebszentrum von SameSystem und dem Kunden, seiner Internetdomäne(n) oder seinen Nutzern auftreten, es sei denn, diese Unterbrechungen sind auf Fehler in der Lösung zurückzuführen.
  3. indirekte oder Folgeschäden oder ähnliche Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfälle, Betriebsverluste, erwartete Gewinne, Datenverluste, Kosten für die Beseitigung von Schäden an oder Fehlern in Daten.

13.2.3 Mit Ausnahme der Haftung, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde, ist die Gesamthaftung von SameSystem auf den höchsten Betrag begrenzt, der entweder:

  1. fünfundzwanzig Prozent (25%) der in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem Monat, in dem der Schaden eingetreten ist, gezahlten Lizenzgebühr oder
  2. 10.000 EUR.

14 GELTENDES RECHT UND STREITBEILEGUNG

14.1 Geltendes Recht

14.1.1 Lizenzvertrag unterliegt dänischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

14.2 Streitbeilegung

14.2.1 Soweit möglich, müssen die Parteien versuchen, Streitigkeiten in Bezug auf den Zweck und die Auslegung des Lizenzvertrags durch Verhandlungen gütlich beizulegen.

14.2.2 Streitigkeiten, die von den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, müssen im Rahmen einer Mediation durch das Mediationsinstituttet (das dänische Schlichtungsinstitut), Vesterbrogade 32, 1620 Kopenhagen, Dänemark, beigelegt werden. Sollte die Mediation den Streit nicht innerhalb einer Frist von fünfundvierzig (45) Tagen beilegen, muss der Streit nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts von einem dänischen Gericht geschlichtet werden, wobei das Stadtgericht von Kopenhagen die erste Instanz ist.

14.2.3 Ungeachtet der obigen Klausel 14.2.2 ist SameSystem berechtigt, den Kunden unverzüglich vor dem Stadtgericht Kopenhagen zu verklagen, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung 15.000 EUR nicht übersteigt und der Streit nicht gütlich beigelegt werden konnte.

15 GESAMTHEIT DES ABKOMMENS UND VORRANG DER DOKUMENTE

15.1 Gesamtheit der Vereinbarung zwischen SameSystem und dem Kunden

15.1.1 Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen, der Lizenzvertrag und seine Anhänge, einschließlich des Datenverarbeitungsvertrags, bilden den vollständigen Vertrag zwischen den Parteien.

15.2 Vorrang der Dokumente

15.2.1 Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Wortlaut dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen und dem Wortlaut des Lizenzvertrags und seiner Anhänge haben der Lizenzvertrag und seine Anhänge Vorrang.

16 ABTRETUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

16.1 Der Kunde

16.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SameSystem auf Dritte zu übertragen.

16.2 SameSystem

16.2.1 SameSystem ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag an seine verbundenen Unternehmen und seine Unterauftragnehmer zu übertragen, um seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden gemäß dem Lizenzvertrag zu erfüllen.

17 ÄNDERUNGEN UND TRENNBARKEIT

17.1 Änderungen

17.1.1 SameSystem ist berechtigt, diese Allgemeinen Lizenzbedingungen, den Lizenzvertrag oder seine Anhänge von Zeit zu Zeit zu ändern, um sie an geänderte Markt- und Gesetzesbedingungen anzupassen. SameSystem behält sich daher das Recht vor, diese jederzeit mit Wirkung für den folgenden Lizenzzeitraum zu ändern. Wenn der Kunde Einwände gegen solche Änderungen hat, kann er diese in erster Instanz an seinen SameSystem Kundenbetreuer richten.

17.1.2 Der Kunde muss SameSystem unverzüglich über alle Änderungen seines Firmennamens, seiner Handelsregisternummer (VAT/CVR-Nr.) und seines Namens informieren. (Umsatzsteuer-/CVR-Nr.), Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer mitteilen.

17.2 Trennbarkeit

17.2.1 Sollte eine Klausel des Lizenzvertrags, seiner Anhänge oder dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln. In einem solchen Fall sind die Parteien berechtigt, die Aushandlung einer gültigen und durchführbaren Klausel zu verlangen, die den Zweck der ursprünglichen Klausel erfüllt.

Steigern Sie Ihr Geschäft mit SameSystem!

Erfahren Sie, wie eine Workforce-Management-Lösung Ihre Abläufe optimieren kann.

1.100+ Kunden
vertrauen

Elevate your business with SameSystem!

Learn how a Workforce Management Solution can optimise your operations.

Trusted by 1,100+
customers